Sonntag, 18. Oktober 2026

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Neuregelungen im Bereich Gesundheit im Jahr 2018

Berlin. Zum 1. Januar 2018 treten im Bereich des Bundesgesundheitsministeriums einige Änderungen in Kraft.

Von Redaktion Regionalspiegel

· 2 Min. Lesezeit

Die Bewohner des Altenpflegeheims Jakob-Haus in Stollberg werden unter der Leiterin Taja Hartmann (links) gut versorgt. Foto: Stefan Unger

Hier geben wir Ihnen dazu einen Überblick: Neues Beitragsbemessungsverfahren für freiwillig Versicherte Ein neues Beitragsbemessungsverfahren für freiwillig Versicherte soll ab 1. Januar 2018 dafür sorgen, dass sich die Krankenkassenbeiträge Selbstständiger stärker an den tatsächlich erzielten Einnahmen orientieren. Die Beitragsbemessung erfolgt in Bezug auf das Arbeitseinkommen und gegebenenfalls anderer starken Schwankungen unterworfenen beitragspflichtigen Einnahmen zunächst vorläufig aufgrund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheids.
Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das Kalenderjahr, für das die Beiträge zu zahlen sind, erfolgt die endgültige Beitragsfestsetzung für dieses Kalenderjahr rückwirkend entsprechend der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen im Rahmen der bestehenden Mindestbemessungsgrundlagen und der Beitragsbemessungsgrenze. Die erneute vorläufige Festsetzung der Beiträge für d ie Zukunft erfolgt aufgrund des nunmehr vorliegenden, zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheids (ebenfalls im Rahmen der bestehenden Mindestbemessungsgrundlagen und Beitragsbemessungsgrenze). Das neue Verfahren zur Beitragsbemessung wurde mit dem Heil-und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) beschlossen.

Saisonarbeiter-Regelung

Für Personen wie Saisonarbeiter, die typischerweise nach dem Ende ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung in ihr Heimatland zurückkehren und dann nicht mehr dem deutschen Sozialrecht unterliegen, kann ab dem 1. Januar 2018 ohne ihr Zutun eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung
nicht mehr begründet werden. Für Saisonarbeitnehmer dürfen die Krankenkassen künftig eine obligatorische Anschlussvers icherung erst dann durchführen, wenn das Mitglied innerhalb von drei Monaten nach dem Ende seiner Beschäftigung seinen ausdrücklichen Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung erklärt und seinen Wohnsitz innerhalb Deutschlands nachweist. Gleichzeitig wird eine gesonderte Kennzeichnung „Saisonarbeitnehmer“ eingeführt, die von den Arbeitgebern an die Krankenkassen gemeldet wird, damit die betroffenen Mitglieder ohne größeren Verwaltungsaufwand identifiziert werden können.
Die Regelungen wurden mit dem Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut -und Gewebezubereitungen und zur Änderung nderer Vorschriften beschlossen. Früherkennung von Bauchaortena
neurysmen Gesetzlich versicherte Männer im Alter ab 65 Jahren können künftig einmal im Leben eine
Ultraschall-Untersuchung zur Früherkennung eines Aneurysmas der Bauchaorta (Ausbuchtung der Bauchschlagader) in Anspruch nehmen.
Die Vergütungsregelung hat der Bewertungsausschuss nun beschlossen. Die neue Screening-Leistung kann zum 1. Januar 2018
u.a. von Hausärzten abgerechnet werden, sofern sie über eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung verfügen. Die neue Untersuchung wurde vom Gemeinsamen Bundesausschuss eingeführt. Sie wird nur Männern angeboten, weil diese wesentlich häufiger von einem Bauchaortenaneurysma betroffen sind als Frauen. Zudem haben Männer im Unterschied zu Frauen nachweislich einen Nutzen von der Ultraschall-Früherkennungsuntersuchung.

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