Sonntag, 18. Oktober 2026

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OVG: Öffnungsverbot gilt nicht für Babyfachmärkte

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat in einem Eilverfahren der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) in der seit 8. März 2021 geltenden Fassung insoweit vorläufig außer Vollzug gesetzt, als darin Ladengeschäften mit Kundenverkehr in Form von Babyfachmärkten die Öffnung untersagt ist.

Von Andre Kaiser

· 1 Min. Lesezeit

Das Sächsisches Oberverwaltungsgericht in Bautzen. Foto: Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sachsen. Das Öffnungsverbot von Geschäften mit Kundenverkehr gilt vorläufig nicht für Babyfachmärkte, so das Sächsische Oberverwaltungsgericht, welches in einem Eilverfahren dies in der aktuell geltenden Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) zunächst außer Vollzug gesetzt hat.

Auf Anfrage von WochenENDspiegel bestätigte die Pressestelle des OVG diese Entscheidung. Demnach dürften Babyfachmärkte in Sachsen ab sofort wieder für den Kundenverkehr öffnen, „egal wo sie sich befinden“, also auch Babyfachmärkte in Einkaufszentren. „Ihre Öffnung ist nicht mehr untersagt“, so Thomas Ranft, stellvertretender Pressesprecher des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes.

Begründung des OVG:

Der Verordnungsgeber ist nach dem Infektionsschutzgesetz zwar grundsätzlich befugt, die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr zu untersagen. Soweit er von dieser Schließungsanordnung für bestimmte Geschäfte des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung Ausnahmen zulässt und eine solche nicht für Babyfachmärkte schafft, verstößt er aber gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Mit der Herausnahme der Babyfachmärkte aus den zur Öffnung befugten Geschäften hat der Verordnungsgeber die von ihm selbst angelegten Maßstäbe missachtet. Dem Regelungskonzept zur beschränkten Öffnung von Geschäften liegt die Überlegung zugrunde, dass die Kundenströme für von jedem Bürger nachgefragte Produkte entzerrt werden sollen, indem neben den Vollsortimentern auch die Öffnung der entsprechenden Fachgeschäfte (Lebensmittelhandel, Getränkeversorgung, Drogerien) erlaubt wird. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Öffnung von Babyfachmärkten zwingend, da sie der Befriedigung eines speziellen unabweisbaren Bedarfs dienen, vergleichbar etwa zu Sanitätshäusern.

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