Artikel von: Constanze Lenk
03.12.2020
Stadt Freiberg verzichtet 2021 auf Gebühren aus Sondernutzungen
Zahlreiche Aktivitäten und Ideen gegen Gewerbe-Verwaisen in der Freiberger Innenstadt
Die Stadt Freiberg verzichtet auch im kommenden Jahr zu Gunsten von Innenstadthändlern und Gastronomen auf Sondernutzungsgebühren. Dafür sprach sich der Stadtrat auf seiner Sitzung am 3. Dezember einstimmig aus.
Damit müssen Innenstadthändler und Gastronomen 2021 keinerlei Gebühren für Biergärten und Freisitze sowie Aufstellen von Werbeschildern, Blumenkübeln und Warenpräsentationsständern etc. zahlen. Die Stadt Freiberg reagiert damit auf die prekäre Situation in der Innenstadt durch die Corona-Pandemie. „Wir müssen in dieser Situation ein Zeichen setzen und unterstützen, wo es geht“, betont Oberbürgermeister Sven Krüger. „Für uns als Stadt ist es wichtig, dass unsere Händler und Gastronomen diese Zeit überstehen, denn sie tragen sehr viel zum Flair unserer schönen Altstadt bei. Wenn wir nichts tun, könnte eine leere Innenstadt die Rechnung sein.“
Damit dieses Szenario nicht eintritt, hat es in den vergangenen Monaten zahlreiche Aktivitäten gegeben wie statt des Bergstadtfestes „Rock am Otto“, eine Veranstaltungsreihe, die über den ganzen Sommer organisiert worden ist, oder den Weihnachtszauber, den abgeänderten Christmarkt – so wie dieser unter Vorgaben der Corona-Schutz-Verordnung möglich ist. Auch die erneute Nikolausstiefelaktion ist ein Versuch, die Innenstadthändler in den Fokus zu rücken.
„Außerdem unterstützen wir unsere Innenstadt mit Aktionsgutscheinen: Insgesamt verschenken wir 30.000 Euro. Beim Kauf von Silberstadtgutscheinen gibt es diese Aktionsgutscheine in Höhe von fünf bzw. zehn Euro obendrauf“, erklärt das Stadtoberhaupt.
Bereits im Mai hatte der Stadtrat den Verzicht auf Sondernutzungsgebühren fürs laufende Jahr beschlossen. Rund 26.500 Euro weniger Einnahmen schlagen damit für die Stadtkasse zu Buche. Für das gesamte Jahr 2021 rechnet die Stadt nun mit 50.000 Euro weniger Einnahmen.
Mit dem Beschluss wird die Sondernutzungssatzung selbst nicht außer Kraft gesetzt. Die neue Regelung beschränkt sich auf die „Größenordnungen, die im vorangegangenen Jahr von den entsprechenden Unternehmungen bereits beantragt und wahrgenommen worden waren.“