Allgemeinverfügung zur Einschränkung der Wasserentnahme ist ausgelaufen
Die Allgemeinverfügung zur Einschränkung der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern im Landkreis Mittelsachsen war noch bis 4. Oktober gültig. Diese schränkte den Eigentümer- und Anliegergebrauch nach § 26 Abs. 1 und 2 Wasserhaushaltsgesetz ein und verbot die Entnahme mittels Pumpvorrichtungen. Ausgenommen davon waren Inhaber von wasserrechtlichen Erlaubnissen, die Entnahmen unter Einhaltung der speziellen Bedingungen und Auflagen ausüben können, wie es beispielsweise bei Wasserkraftanlagen der Fall ist.