Start Vogtland Tödlicher Messerangriff - zweieinhalb Jahre Gefängnis
Artikel von: Sven Günther
07.05.2020

Tödlicher Messerangriff – zweieinhalb Jahre Gefängnis

Ein heranwachsender Somalier tötete in Plauen seinen Freund mit sieben Stichen in den Rücken und einen in den Kopf. Foto: pixabay.com

Sieben Stiche in Rücken und Kopf

Zwickau. Es war ein tödlicher Angriff auf offener Straße. Am 18. Oktober 2019 rammte der Somalier Hamsa A. gegen 21 Uhr seinem Freund und Landsmann Fataah A. in Plauen ein Messer siebenmal in den Rücken und einmal in den Kopf. Der Täter war nüchtern und es ging um Sex.

Jetzt das Urteil der Jugendkammer des Landgerichtes Zwickau: Zwei Jahre und sechs Monate Gefängnis.

Das Gericht wendete Jugendstrafrecht an, obwohl das genaue Alter des Angeklagten mangels Personalausweispapieren nicht festgestellt werden konnte. Zugunsten von Hamsa A. wurde dieser als Heranwachsenden (älter als 14 Jahre, aber unter 21 Jahren) behandelt.

Laut Gericht spiele sich die Tat folgendermaßen ab.

Schon länger hatte das spätere Opfer der Frau des Täters sexuelle Avancen gemacht hatte, die diese aber zurückgewiesen hatte.
Am Tattag war der Geschädigte von der Frau des Angeklagten in die Wohnung eingelassen worden. Er wusste nicht, dass der Ehemann ebenfalls da war, begann erneut, sexuelle Wünsche zu äußern, die Frau anzubaggern. Das bemerkte Hamsa A., der im Nebenzimmer war, stellte seinen Freund zur Rede. Die Aussprach wurde zum Streit – der Freund flüchtete aus der Wohnung. Hamsa A. folgte mit dem Messer in der Hand.

Vor dem Hausgrundstück kam es dann zu den tödlichen Stichen.

Das Strafmaß begründete das Gericht damit, dass der Angeklagte zu der Tat durch das vorangegangenes Verhalten des Geschädigten provoziert worden war.

In § 213 StGB heißt es:

„War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.“

Die Richter berücksichtigten auch, dass der Angeklagte bereits sechs Monate in Untersuchungshaft saß.