Vermehrte Einfuhr von verbotenen Feuerwerkskörpern aus Tschechien
Bärenstein/Annaberg-Buchholz/Deutschgeorgenthal – In der Zeit vom 23. Dezember bis zum 27. Dezember 2015 wurde in insgesamt 9 Fällen die Einfuhr verbotener Feuerwerkskörper festgestellt. Nach der Einreise aus Tschechien wurden die Polizeipflichtigen durch Einsatzkräfte der Bundespolizeiinspektion Chemnitz angehalten und kontrolliert.
So konnten bei den 16- bis 43-jährigen Deutschen insgesamt 6 Kugelbomben und 324 Feuerwerkskörper ohne die erforderlichen CE- bzw. BAM-Kennzeichnung und weitere 376 Feuerwerkskörper der Kategorie 3 festgestellt werden. In allen Fällen wurden die Feuerwerkskörper sichergestellt und dem Entschärfungsdienst der Bundespolizei aus Dresden zur professionellen Vernichtung übergegeben.
Die kontrollierten Männer und Frauen, allesamt aus den umliegenden Landkreisen und Städten, müssen sich jetzt wegen Verstößen gegen § 40 und § 41 Sprengstoffgesetz verantworten. Neben Strafanzeigen und möglicher strafrechtlicher Konsequenzen kann ebenso eine finanzielle Forderung für den professionellen Transport der verbotenen Feuerwerkskörper auf die Personen zukommen. Die Bundespolizei warnt in diesem Zusammenhang ausdrücklich vor dem Kauf von nicht zugelassener Pyrotechnik.
Die Herkunft und Zusammensetzung dieser pyrotechnischen Erzeugnisse ist in der Regel nicht klar, weshalb deren Verwendung mit extremen Risiken verbunden ist. Die Verwendung dieser pyrotechnischen Erzeugnisse hat in der Vergangenheit immer wieder zu gefährlichen bis hin zu lebensgefährlichen Verletzungen geführt. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Einfuhr und das Verbringen von nicht zugelassener Pyrotechnik nach Deutschland unter Strafe gestellt. In Deutschland zugelassene Pyrotechnik wird regelmäßig durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) getestet und mit einem Zulassungszeichen (BAM- oder CE-Zeichen) v
ersehen. Ganz besonders weist die Bundespolizei auch noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass selbst, wenn die CE und BAM Kennzeichen vorhanden sind, nur die Kategorien 1 und 2 zum freien Verkauf zulässig sind. Für die Kategorien 3 und 4 bedarf es einer behördlichen Genehmigung. Bei diesen Feuerwerkskörpern handelte es sich um Pyrotechnik, welche nur von ausgebildeten Feuerwerkern zu besonderen Anlässen verwendet werden darf.